Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 KfzHV
§ 6 KfzHV, Art und Höhe der Förderung
(1) 1 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. 2 Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
Einkommen bis zu v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV | Zuschuss in v. H. des Bemessungsbetrags nach § 5 |
40 | 100 |
45 | 88 |
50 | 76 |
55 | 64 |
60 | 52 |
65 | 40 |
70 | 28 |
75 | 16 |
Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046). Satz 2 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467). Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).
(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 1 nach § 18 Absatz 1 SGB IV abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Absatz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467).
(3) 1 Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. 2 Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. 2 Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.
1 12 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 425 EUR.
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