Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 KfzHV
§ 8 KfzHV, Fahrerlaubnis
(1) 1 Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet. 2 Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Absatz 3)
- 1. bis 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 1 nach § 18 Absatz 1 SGB IV (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,
- 2. bis zu 55 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 2 auf 2/3,
- 3. bis zu 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 3 auf 1/3
Nummer 1 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467).
Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
1 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 1 415 EUR.
2 55 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 1 945 EUR.
3 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 2 655 EUR.
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