Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie zur Bestimmung des Verhältnisses zur Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel - RidoHiMi)
RidoHiMi – Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel
Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie zur Bestimmung des Verhältnisses zur Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel - RidoHiMi)
RidoHiMi – Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel
§ 2 RidoHiMi, Geltungsbereich
Die Richtlinien sind für alle Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung verbindlich. Sie regeln die Aufteilung der Ausgaben für doppelfunktionale Hilfsmittel für Personen, die Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40 Absatz 1 SGB XI haben. Diese Richtlinien gelten nicht für Ansprüche auf Versorgung mit Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen, die Ansprüche nach § 28 Absatz 2 SGB XI haben.
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