Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 RidoHiMi
§ 2 RidoHiMi, Geltungsbereich
Die Richtlinien sind für alle Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung verbindlich. Sie regeln die Aufteilung der Ausgaben für doppelfunktionale Hilfsmittel für Personen, die Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40 Absatz 1 SGB XI haben. Diese Richtlinien gelten nicht für Ansprüche auf Versorgung mit Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen, die Ansprüche nach § 28 Absatz 2 SGB XI haben.
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