Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 6 SVRV
§ 6 SVRV, Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus
- 1. der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),
- 2. den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,
- 3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.
(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus
- 1. der Buchungsanordnung,
- 2. den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.
(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten