Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 17 SVRV
§ 17 SVRV, Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
1 Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. 2 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten