Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.2.2.3. Geringfüg-RL
Ziff. B.2.2.3. Geringfüg-RL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1. 1. 2013 aufgenommen wurden
1 Arbeitnehmer, die bereits am 31. 12. 2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren, bleiben über den 31. 12. 2012 hinaus entweder weiterhin rentenversicherungsfrei mit der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten oder sind aufgrund eines bereits bis 31. 12. 2012 erklärten Verzichts auf die Versicherungsfreiheit über den 31. 12. 2012 hinaus weiterhin rentenversicherungspflichtig. 2 Diese Regelungen sind zeitlich nicht befristet. 3 Sie gelten daher theoretisch heute noch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die seit einer Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. 1. 2013 durchgehend mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis maximal 400 EUR im Monat ausgeübt werden. 4 Weitere Ausführungen hierzu können den Geringfüg-RL i. d. F. vom 26. 7. 2021 (Abschnitt B.2.2.3) entnommen werden.
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