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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 10 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.1.4. und Ziff. B.5.2.):

Eine Verkäuferin ist gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 920 EUR beschäftigt. Im Laufe der Beschäftigung verzichtet die Verkäuferin im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung auf die Auszahlung von monatlich 400 EUR. Diese sollen monatlich als Wertguthaben für eine spätere Freistellung angespart werden.

Die Verkäuferin ist weiterhin versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das Bruttoarbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine versicherungsfreie bzw. nicht versicherungspflichtige Beschäftigung durch eine Wertguthabenvereinbarung ist unzulässig. Die besonderen Regelungen zu Wertguthabenvereinbarungen finden keine Anwendung. Auf Basis des monatlich erarbeiteten Arbeitsentgeltanspruchs von 920 EUR besteht Beitragspflicht. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Entsparung des "Wertguthabens" ist nicht möglich.

Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet vor Beginn der Freistellung der Verkäuferin von der Arbeitsleistung und der Auszahlung des "Wertguthabens".

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1


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