Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 52 Geringfüg-RL
Beispiel 52 Geringfüg-RL, (zu B.3.1.2, C.2.1):
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze. Durch Tarifvertrag vom 15. 8. wird das Arbeitsentgelt rückwirkend vom 1. 7. an einen Betrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erhöht.
Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird die Geringfügigkeitsgrenze zwar vom 1. 7. an überschritten; Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung tritt jedoch erst mit dem 15. 8. ein, weil an diesem Tage der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die Zeit bis zum 14. 8. verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die allerdings die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung von dem Arbeitsentgelterhöhungsbetrag nachzuzahlen sind.
Bis 14. 8.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Ab 15. 8.:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
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