Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 BeiErhGs
§ 9 BeiErhGs, Erlass
(1) 1 Beitragsansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 2 Der Erlass ist nur zulässig, wenn eine Stundung oder ein Vergleich nicht in Betracht kommt.
(2) 1 Grundlage für den Erlass können persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe sein. 2 Gründe für den Erlass sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestehens oder des notwendigen Lebensunterhalts des Anspruchsgegners besteht.
(3) Der Anspruchsgegner hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu belegen und dadurch glaubhaft zu machen.
(4) 1 Über den Erlassantrag ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 2 Die Entscheidung ist durch Verwaltungsakt bekanntzugeben.
(5) Ein Erlass von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt den Betrag von 1/6 der Bezugsgröße übersteigt, darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.
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