Gesetze
MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
Arbeitsrecht
MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Teil 1, Allgemeine Vorschriften
§ 1 MgVG, Zielsetzung des Gesetzes
§ 2 MgVG, Begriffsbestimmungen
§ 3 MgVG, Geltungsbereich
§ 4 MgVG, Anwendung des Rechts des Sitzstaats
§ 5 MgVG, Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes
Teil 2, Besonderes Verhandlungsgremium Kapitel 1, Bildung und Zusammensetzung
§ 6 MgVG, Information der Leitungen
§ 7 MgVG, Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 8 MgVG, Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 9 MgVG, Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
Kapitel 2, Wahlgremium
§ 10 MgVG, Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
§ 11 MgVG, Einberufung des Wahlgremiums
§ 12 MgVG, Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
Kapitel 3, Verhandlungsverfahren
§ 13 MgVG, Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 14 MgVG, Sitzungen; Geschäftsordnung
§ 15 MgVG, Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
§ 16 MgVG, Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
§ 17 MgVG, Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
§ 18 MgVG, Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
§ 19 MgVG, Niederschrift
§ 19a MgVG, Information über das Verhandlungsergebnis
§ 20 MgVG, Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 21 MgVG, Dauer der Verhandlungen
Teil 3, Mitbestimmung der Arbeitnehmer Kapitel 1, Mitbestimmung kraft Vereinbarung
§ 22 MgVG, Inhalt der Vereinbarung
Kapitel 2, Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 23 MgVG, Voraussetzung
§ 24 MgVG, Umfang der Mitbestimmung
§ 25 MgVG, Sitzverteilung
§ 26 MgVG, Abberufung und Anfechtung
§ 27 MgVG, Rechtsstellung; Innere Ordnung
§ 28 MgVG, Tendenzunternehmen
Kapitel 3, Ergänzende Vorschriften
§ 29 MgVG, Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen
§ 30 MgVG, Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen
§ 30a MgVG, Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen
Teil 4, Schutzbestimmungen
§ 31 MgVG, Geheimhaltung; Vertraulichkeit
§ 32 MgVG, Schutz der Arbeitnehmervertreter
§ 33 MgVG, Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
Teil 5, Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift
§ 34 MgVG, Strafvorschriften
§ 35 MgVG, Bußgeldvorschriften
§ 36 MgVG, Übergangsvorschrift
§ 19 MgVG , Niederschrift 1 In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Absatz 1, 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. 2 Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.
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§ 18 MgVG