Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II.2.2.1.2. RS 2022/13
Ziff. C.II.2.2.1.2. RS 2022/13, Begrenzung des Bemessungsentgelts
Ausgangsbasis für die Beitragsberechnung ist das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder der gleichgestellten Leistung tatsächlich zugrundeliegende Arbeitsentgelt (vgl. C.II.2.2.1.1). Dieses Entgelt wird für die Ermittlung des kalendertäglichen Betrags der beitragspflichtigen Einnahmen allerdings auf 80 v. H. reduziert. Diese Begrenzung bezieht sich auf die ungekürzte Bemessungsgrundlage im Sinne des § 151 Absatz 1 SGB III, ggf. limitiert auf die für die Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze. Ausgehend von diesem Wert ist die Kürzung auf 80 v. H. vorzunehmen; vgl. Beispiel in dem folgenden Abschnitt.
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