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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5a KHSichV
§ 5a KHSichV, Erlösausgleiche für das Jahr 2022
§ 5a eingefügt durch V vom 29. 12. 2021 (BAnz. AT 30. 12. 2021 V2).
(1) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG vereinbaren bis zum 31. 10. 2022 das Nähere über den Ausgleich
- 1. eines im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs und
- 2. eines im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 entstandenen Erlösanstiegs, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b KHG für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG für das Jahr 2022 zurückzuführen ist.
(2) Die Vereinbarung muss insbesondere umfassen:
- 1. die Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für allgemeine stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2022,
- 2. die Kriterien, anhand derer festgestellt wird,
- a) ob ein im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang vorliegt oder
- b) ob ein im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 entstandener Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b KHG für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG für das Jahr 2022 zurückzuführen ist, vorliegt,
- 3. die Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien,
- 4. die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 auf den nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag und
- 5. die Einzelheiten zur Abrechnung des nach Absatz 11 Satz 1 ermittelten Betrags.
Nummer 4 eingefügt durch V vom 14. 6. 2022 (BAnz. AT 15. 6. 2022 V1), bisherige Nummer 4 wurde Nummer 5.
Nummer 5 geändert durch V vom 14. 6. 2022 (BAnz. AT 15. 6. 2022 V1).
(3) Die Erlöse für das Jahr 2019 sind auf das Preisniveau für das Jahr 2022 anzuheben.
(4) 1 Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2022 sind die für das Jahr 2022 gezahlten Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b KHG in Höhe von 85 % und die für das Jahr 2022 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG in Höhe von 50 % zu berücksichtigen. 2 Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2022 sind nicht zu berücksichtigen:
- 1. die Zusatzentgelte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 KHG,
- 2. die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a KHEntgG und
- 3. die Zu- oder Abschläge nach
(5) Bei der Ermittlung der Erlöse für die Jahre 2019 und 2022 sind variable Sachkosten mindernd zu berücksichtigen.
(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 30. 11. 2022 fest.
(7) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d KHG für die Jahre 2019 und 2022 barrierefrei auf seiner Internetseite.
(8) 1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG sind auf Verlangen einer Vertragspartei verpflichtet, aufgrund der Vereinbarung nach Absatz 1 oder der Festlegung nach Absatz 6 Folgendes zu vereinbaren:
- 1. die Erlöse für das Jahr 2019,
- 2. die Erlöse für das Jahr 2022,
- 3. den für das Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen
- 4. den Ausgleichsbetrag für den Erlösrückgang oder den Erlösanstieg,
- 5. die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 und
- 6. die Höhe des Zu- oder Abschlags nach Absatz 11 Satz 2.
Nummer 5 eingefügt durch V vom 14. 6. 2022 (BAnz. AT 15. 6. 2022 V1), bisherige Nummer 5 wurde Nummer 6.
Nummer 6 geändert durch V vom 14. 6. 2022 (BAnz. AT 15. 6. 2022 V1).
(9) 1 Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 % der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 für das Jahr 2019 vereinbarten Erlöse zugrunde zu legen. 2 Der Ausgleichsbetrag entspricht 85 % des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a vereinbarten Erlösrückgangs.
(10) 1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b vereinbarten Erlösanstiegs, sofern der vereinbarte Erlösanstieg unterhalb der Summe der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b KHG und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG liegt. 2 Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich der Summe der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b KHG und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG, sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen und Versorgungsaufschläge entspricht.
(11) 1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG ziehen von dem nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 ab. 2 Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. 3 Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen.
Absatz 11 neugefasst durch V vom 14. 6. 2022 (BAnz. AT 15. 6. 2022 V1).
(12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG den Inhalt der Vereinbarung auf Antrag einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG innerhalb von 6 Wochen fest.
(13) 1 Die Genehmigung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 oder der Festlegung nach Absatz 12 ist von einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung oder die Festlegung den Regelungen in den Absätzen 1 bis 12 sowie dem sonstigen Recht entspricht. 3 § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 KHEntgG gilt entsprechend.
(14) Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 KHEntgG oder § 3 Absatz 7 BPflV sind für das Jahr 2022 ausgeschlossen.
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