Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 HebVtr
§ 8 HebVtr, Vertragspartnerliste Hebammen
(1) Die vertragschließenden Berufsverbände stellen dem GKV-Spitzenverband monatlich bis zum 15. eines Monats eine aktualisierte Liste der Daten der Hebammen nach § 5 Absatz 1 und 3 zur Verfügung. Der jeweilige Datensatz enthält mindestens:
- - Name und Anschrift der Hebamme,
- - IK der Hebamme,
- - Datum Vertragsbeginn, ggf. Vertragsänderung und Vertragsende gemäß § 7 Absatz 2 und 3,
- - ggf. IK, Name und Anschrift der Hebammeninstitution(en).
Näheres hierzu regelt die Anlage 5, Technische Beschreibung zur Übermittlung der Datensätze der vertragsschließenden Berufsverbände an den GKV-Spitzenverband für die Erstellung der "Vertragspartnerliste Hebammen" nach § 134a SGB V.
(2) Der GKV-Spitzenverband führt die gemeldeten Daten der Berufsverbände nach Absatz 1 mit den Daten nach § 5 Absatz 2 zur Vertragspartnerliste Hebammen nach § 134a SGB V zusammen. Diese stellt er den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung.
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