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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 15 HebVtr, Vertragsverstöße/Regressverfahren

(1) Die Krankenkassen sind berechtigt, bei Erbringung von Hebammenleistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer durch die Kassen autorisierten qualifizierten Person einzuholen. Ebenfalls sind die Krankenkassen berechtigt, sich den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung vorlegen zu lassen.

(2) Verstößt eine Hebamme gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten, so kann der GKV-Spitzenverband schriftlich auf den Vertragsverstoß hinweisen und eine angemessene Frist für die Beseitigung des Vertragsverstoßes durch die Hebamme festsetzen.

(3) Bei schwerwiegenden oder wiederholten schuldhaften Vertragsverstößen fordert der GKV-Spitzenverband die Hebamme auf, hierzu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen. Erfolgt keine Abhilfe, hat der GKV-Spitzenverband den Berufsverband, in dem die Hebamme Mitglied ist, einzuschalten. Der GKV-Spitzenverband kann im Einvernehmen mit diesem Berufsverband eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 10 000 EUR festsetzen und/oder einen Vertragsausschluss herbeiführen. In begründeten schweren Einzelfällen kann vom GKV-Spitzenverband bis zu einer gemeinsamen Entscheidung mit dem zuständigen Berufsverband ein Ruhen der Vertragspartnerschaft ausgesprochen werden. Der GKV-Spitzenverband kann auf Antrag die Vertragsstrafe analog § 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB IV stunden. Unabhängig davon sind mögliche entstandene Schäden zu ersetzen.

(4) Zu den schwerwiegenden Vertragsverstößen zählen insbesondere:

  • -Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Leistungserbringung, z. B. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung,
  • -Nichterfüllung der wesentlichen Qualitätsanforderungen und deren Nachweisen,
  • -Abrechnung nicht erbrachter Leistungen,
  • -Abrechnungen von Leistungen, die in der Zuständigkeit eines anderen Kostenträgers liegen,
  • -Abrechnungsmanipulationen jeder Art,
  • -nicht fristgerechte Beseitigung von Beanstandungen nach Absatz 2,
  • -Forderungen von Eigenbeteiligungen/Zuzahlungen, Nutzungsgebühren zu Leistungen, die vertraglich nach Anlage 1 vereinbart sind,
  • -wiederholte Nichteinreichung von vertraglich geforderten Nachweisen,
  • -Verletzung von Datenschutzbestimmungen.

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