Anlage 1.4 § 2 HebVtr, Höhe des Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung
(1) Zur Erhöhung der Einzelfallgerechtigkeit für jede geburtshilflich tätige Hebamme werden die Regelungen zum Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und zum Sicherstellungszuschlag nach Absatz 1b SGB V gemeinsam umgesetzt.
(2) Zur Ermittlung des Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung wird der auf die Leistungen der Geburtshilfe jeweils entfallende Anteil der Versicherungskosten bestimmt. Hierbei wird differenziert zwischen den seit dem 1. 7. 2010 vereinbarten Haftpflichtzuschlägen für die Steigerungen der Haftpflichtkosten und den bereits zuvor in den geburtshilflichen Gebührenpositionen enthaltenen Kosten für die Haftpflichtversicherung.
(3) Das Versicherungsjahr beginnt am 1. 7. eines Jahres und endet am 30. 6. des Folgejahres. Die aufgeführten Regelungen beziehen sich erstmals auf das Versicherungsjahr beginnend mit dem 1. 7. 2015.
(4)
Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages für das Versicherungsjahr aufgrund der Berufshaftpflichtkostensteigerung wird das nachstehende Berechnungsmodell vereinbart:
- ganzjährige Haftpflichtprämie des entsprechenden Versicherungsjahres mit Geburtshilfe ohne Vorschäden (1)
- ./. 1 000 EUR (Höhe der Haftpflichtprämie mit Geburtshilfe bis 30. 6. 2010)
- ./. 5 % der ganzjährigen Haftpflichtprämie (von 1) (Abzug für Haftpflichtprämie ohne Geburtshilfe)
- ./. 7,5 % der ganzjährigen Haftpflichtprämie (von 1) (Abzug eines Anteils für Privatversicherte und Selbstzahler)
- = Ausgleichsbetrag für das entsprechende Versicherungsjahr
(4a)
Von dem in Rechnung gestellten Haftpflichtbetrag für versicherte Hebammen mit Geburtshilfe sind bis zu 150 EUR für private Haftpflichtversicherungen abzuziehen, sofern die Versicherungsbedingungen solche Risiken versichern. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
- -Besondere Bedingungen zu den Versicherungen (auch Gruppen-Haftpflicht-Versicherungen) des DHV e. V. sowie der beantragten Versicherungsform,
- -Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB),
- -Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen Haftpflichtversicherung für private Risiken sowie
- -Leistungskatalog für Hebammen, Allgemeine Vertragsinformation.
Bis zur Vorlage der Unterlagen sind 250 EUR vom Ausgleichsbetrag zurückzubehalten. Sobald die Unterlagen dem GKV-Spitzenverband vollständig vorgelegt wurden, prüft er, welche Risiken ausgewiesen sind, die in keinem Zusammenhang mit einer von der Hebamme zulasten der GKV zu erbringenden Leistung stehen und mit welchen Bedingungen und zu welchen Prämien diese versichert sind, um den Auszahlungsbetrag entsprechend anzupassen. Wurden die Bedingungen auch nach Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen vorgelegt, wird der zurückbehaltene Betrag (250 EUR) endgültig nicht ausbezahlt.
(5) Die Vergütungen für jede geburtshilfliche Position sind um die Haftpflichtkostensteigerungsbeträge seit 1. 7. 2010 bereinigt und in Anlage 1.3 Ziff. A. des Vertrages aufgeführt.