Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1.4 § 3 HebVtr
Anlage 1.4 § 3 HebVtr, Ausgleichszeiträume
Der Ausgleichsbetrag nach § 2 Absatz 4 wird in 4 gleichen Teilen auf jeweils 3 Abrechnungsmonate des Versicherungsjahres (entspricht dem Berufshaftpflichtversicherungsjahr vom 1. 7. bis 30. 6.) beginnend mit dem 1. 7. 2015 verteilt. Hieraus ergeben sich die folgenden Ausgleichszeiträume:
- - 1. 7. bis 30. 9.,
- - 1. 10. bis 31. 12.,
- - 1. 1. bis 31. 3.,
- - 1. 4. bis 30. 6.
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