Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 2 § 4 HebVtr
Anlage 2 § 4 HebVtr, Zahlungsfristen
(1) Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt innerhalb von 3 Wochen nach Eingang und Fehlerfreiheit der vollständigen Abrechnung (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen im Original nach § 2 Absatz a bis e der Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Absatz 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "Sonstigen Leistungserbringern" sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301a SGB V)) bei den von den Krankenkassen benannten Stellen.
(2) Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung.
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