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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.5.1. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.3.5.1. RS 2019/12, VO (EG) 883/04 und VO (EWG) 1408/71
(1) Die VO (EG) 883/04 sowie die dazugehörige VO (EG) 987/09 finden für
- - die Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und griechischer Teil von Zypern seit 1. 5. 2010; Kroatien seit 1. 7. 2013),
- - die Schweiz seit 1. 4. 2012 und
- - Island, Liechtenstein und Norwegen seit 1. 6. 2012
(2) Für die genannten Staaten (außer Kroatien) galt vor den aufgeführten Daten bereits die VO (EWG) 1408/71. Diese Verordnung, die in der Regel durch die VO (EG) 883/04 abgelöst worden ist, findet nur noch für Drittstaatsangehörige in Bezug auf das Vereinigte Königreich (Großbritannien) Anwendung. Danach sind die in der gesetzlichen Krankenversicherung der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Prüfung der Vorversicherungszeit ebenfalls zu berücksichtigen. Weist eine Person Versicherungszeiten in mehreren Staaten auf, sind diese insgesamt anzurechnen. Sind die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR ab einem Zeitpunkt zu prüfen, der vor den o. a. Anwendungszeitpunkten liegt, ist — außer bei Kroatien — noch die VO (EWG) 1408/71 maßgebend.
(3) Die in der gesetzlichen Krankenversicherung der vorgenannten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind nach Artikel 6 der VO (EG) 883/04 bei der Prüfung der Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V zu berücksichtigen. Der Begriff "Berücksichtigung" bedeutet, dass die Vorversicherungszeit auch ausschließlich mit ausländischen Versicherungszeiten erfüllt werden kann. Weist eine Person Versicherungszeiten in mehreren Staaten (z. B. Deutschland, Frankreich, Österreich, Spanien) auf, sind diese insgesamt anzurechnen. Dabei sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn es sich um Zeiten handelt, die vor dem EU-Beitritt eines Staates bzw. vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung liegen. In Bezug auf das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung wird auf die entsprechenden Ausführungen unter A.I.3.3.5.2 verwiesen.
(4) Aufgrund der VO (EU) 1231/10 (Drittstaatenverordnung) findet eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Rentenantragsteller bzw. Rentner statt, wenn diese ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. In Bezug auf die Schweiz sind Zeiten von Drittstaatsangehörigen aufgrund des insoweit weiterhin anwendbaren deutsch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit mit deutschen Zeiten zusammenzurechnen. Für die EWR-Staaten außerhalb der EU, also für Island, Liechtenstein und Norwegen, gilt die Drittstaatenverordnung nicht, sodass Versicherungszeiten, die von Drittstaatsangehörigen in diesen Staaten zurückgelegt wurden, nicht angerechnet werden können.
(5) Das Rheinschiffer-Übereinkommen von 1979, das besondere Regelungen über die Berücksichtigung bestimmter ausländischer Krankenversicherungszeiten enthielt, ist — jedenfalls für diese Sachverhalte — seit 1. 5. 2010 nicht mehr anwendbar, da die VO (EG) 883/04 im Gegensatz zur VO (EWG) 1408/71 keinen Vorrang des Rheinschiffer-Übereinkommens vorsieht.
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