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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.1. RS 2020/03
Ziff. 9.1. RS 2020/03, Allgemeines
(1) Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unterliegen unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, dann nicht der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V, wenn für sie aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird der Personenkreis der Studenten nicht explizit genannt. Daher werden sie grundsätzlich dem Personenkreis nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zugeordnet. Danach gelten für Personen, die nicht von den Personenkreisen des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe a bis d Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden (Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte, Arbeitslose und Wehr- oder Zivildienstleistende), die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Hält sich ein Student zum Zweck des Studiums nicht in seinem Wohnstaat, sondern einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder einem anderen Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei oder Tunesien) auf, gilt in der Regel dieser Aufenthalt als vorübergehender Aufenthalt. Insoweit unterliegt er weiterhin dem Recht des Wohnstaates (vgl. BSG, Urteil vom 22. 3. 1988 — 8/5a RKn 11/87 —, USK 88100).
(3) Das Wohnstaatsprinzip gilt u. a. nicht, sobald ein Studierender eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz aufnimmt. In einem solchen Fall gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sollte eine Person in einem anderen als den vorgenannten Staaten studieren, unterliegt sie nur dann der Versicherungspflicht, wenn die Person auch gleichzeitig in Deutschland immatrikuliert ist bzw. bleibt.
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