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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.11. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.11. RS 2022/02, Mindesteinnahmegrenze
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nach § 226 Absatz 2 SGB V nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigen. Wird diese Mindesteinnahmegrenze lediglich durch eine Einmalzahlung überschritten, besteht aufgrund des für diese Art von Zahlung geltenden Zuflussprinzips im Zahlungsmonat Beitragspflicht, und zwar selbst dann, wenn die Mindesteinnahmegrenze bei einer Umrechnung der Einmalzahlung auf das Kalenderjahr nicht überschritten werden würde (BSG, Urteil vom 18. 3. 1993 — 8 RKn 2/92 —, USK 9309). Erhält ein Versicherter mehrere Versorgungsbezüge oder Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, dann sind diese für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird, zusammenzurechnen. Für eine Waisenrente aus der berufsständischen Versorgung gilt dies selbst dann, wenn diese nach § 237 Satz 2 SGB V beitragsfrei ist.
(2) Auf die (fiktiven) monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V findet § 226 Absatz 2 SGB V ebenso Anwendung. Deshalb unterbleibt die Beitragsentrichtung, wenn der monatliche Betrag 1/20 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht übersteigt. Werden daneben noch andere Versorgungsbezüge bezogen oder Arbeitseinkommen erzielt, findet in diesem Sinne eine Zusammenrechnung dieser Einnahmen statt.
(3) § 226 Absatz 2 SGB V gilt nicht für freiwillig versicherte Mitglieder sowie nicht für Pflichtversicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (§ 3 Absatz 4 BVSzGs). Für beitragspflichtige Rentenantragsteller nach § 189 SGB V, bei denen die Anwendung des § 225 SGB V zur Beitragsfreiheit ausgeschlossen ist, wird die Mindesteinnahmegrenze ebenfalls nicht berücksichtigt.
(4) Für Teilmonate ist die Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Absatz 2 SGB V anteilig zu ermitteln. Hierbei ist der Monat mit 30 Tagen zu berücksichtigen. Die anteilige Mindesteinnahmegrenze ermittelt sich durch die Multiplikation der Kalendertage, in denen eine Beitragspflicht besteht, mit dem 30. Teil der monatlichen Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Absatz 2 SGB V.
(5) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind auch dann zu entrichten, wenn an sich der Mindestbetrag von 1/20 überschritten wird, die Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze aber nicht höher ist als die Mindesteinnahmegrenze.
(6) Sofern der Mindestbetrag erst unter Berücksichtigung einer Nachzahlung überschritten wird, sind von den Versorgungsbezügen Beiträge im Rahmen der Verjährung nachzuerheben.
(7) Werden die Versorgungsbezüge nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen ausgezahlt, ist für die Beitragsbemessung ein Monatsbetrag zu ermitteln. Ergibt sich hierbei ein Betrag von nicht mehr als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, so entfällt die Beitragsentrichtung. Sie entfällt aber nicht, wenn der Versorgungsbezug oder das Arbeitseinkommen an sich den Mindestbetrag überschreitet, die Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze aber nicht höher ist als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße.
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