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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.1.5. RS 2022/02
Ziff. D.1.5. RS 2022/02, Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Wer durch einen Antrag oder den Bezug auf Waisenrente eines Versorgungswerks nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird (§ 8 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.
(2) Bei Rentenantragstellern findet nicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht im engeren Sinne, sondern von der Pflichtmitgliedschaft nach § 189 SGB V (D.2.2) statt. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung für eine Befreiung sind die Phase der Rentenantragstellung und die Zeit, für die die Rente zugebilligt wird, als Einheit zu betrachten. Im Ergebnis besteht damit nur einmalig anlässlich der Beantragung der Rente ein Befreiungsrecht.
(3) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist generell, so auch nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 SGB V, nur möglich, wenn der Betroffene einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, insbesondere eine private Krankenversicherung, hat und diesen nachweist (§ 8 Absatz 2 Satz 4 SGB V). Damit wird sichergestellt, dass keine Person ohne Absicherung im Krankheitsfall ist.
(4) Der Antrag auf Befreiung ist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB V innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Der Tag des Beginns der Versicherungspflicht ist mit dem Tag der Rentenantragstellung gleichzusetzen (§ 186 Absatz 9 SGB V). Damit beginnt die Antragsfrist in der Regel an dem Tag, der auf den Tag der Rentenantragstellung folgt.
(5) Der Befreiungsantrag ist an die zuständige Krankenkasse zu richten. Dies ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der zur Zeit der Rentenantragstellung eine Krankenversicherung besteht. Besteht im Zeitpunkt der Rentenantragstellung keine gesetzliche Krankenversicherung, ist der Befreiungsantrag an die Krankenkasse zu richten, bei der der Rentenantragsteller zuletzt versichert war. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, kann der Rentenantragsteller/Rentner den Befreiungsantrag an eine nach §§ 173 und 174 SGB V wählbare Krankenkasse richten. Die nach diesen Grundsätzen zuständige Krankenkasse entscheidet über den Befreiungsantrag.
(6) Die Befreiung von der Versicherungspflicht im Fall des Anspruchs auf Waisenrente gegenüber mehreren Versorgungswerken wirkt einheitlich auf jeden einzelnen Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V.
(7) Weitere Einzelheiten zum Befreiungsrecht von Rentnern und Rentenantragstellern können dem Gemeinsamen Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner [RS 2019/12] des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden.
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