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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4.4.2.1. RS 2023/04
Ziff. A.2.4.4.2.1. RS 2023/04, Allgemeines
(1) Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem
- - 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 40 SGB XII),
- - 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 bis 46 SGB XII) und
- - 7. Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66a SGB XII)
(2) Der die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V in Verb. mit § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V ausschließende "Empfang" laufender Leistungen nach dem 3., 4. oder 7. Kapitel des SGB XII bezieht sich auf den — vom Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt zuerkannten — Beginn des Leistungsanspruchs. Es kommt daher weder darauf an, wann der Sozialhilfeträger solche Leistungen durch Verwaltungsakt zuerkennt, noch darauf, wann er sie erbringt und sie vom Leistungsempfänger tatsächlich erhalten werden, insbesondere nicht darauf, ob beides ohne Verzögerung — und somit unter Umständen rückwirkend — erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 6. 10. 2010 — B 12 KR 25/09 R —, USK 2010-83).
(3) Eine Unterbrechung des Sozialhilfebezugs von weniger als einen Monat führt nach § 5 Absatz 8a Satz 3 SGB V ebenfalls nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Vorrangregelung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nach § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V für die Erbringung von Hilfen zur Gesundheit nicht dadurch unterlaufen werden können, dass für eine unverhältnismäßig kurze Zeit der Leistungsbezug unterbrochen wird (vgl. BT-Drs. 16/4247, S. 29).
(4) Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zählen trotz fehlenden Leistungsbezugs für einen Monat zu dem von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ausgeschlossenen Personenkreis, wenn ihnen die Leistungen nach dem SGB XII nicht endgültig, sondern nur vorläufig versagt worden sind. Fehlt es an einer Regelung des Sozialhilfe- und Grundsicherungsträgers über die in § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V genannten Leistungen sowohl im positiven (Zuerkennung) als auch im negativen (Ablehnung) Sinn, kann eine Tatbestandswirkung gegenüber der Krankenkasse nicht entstehen; in diesen Fällen knüpft der Status als Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB XII an die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung an, die von der für die Durchführung der Versicherungspflicht zuständigen Krankenkasse selbst zu prüfen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. 7. 2020 — B 12 KR 21/18 R —, USK 2020-26).
(5) Im Übrigen hat das BSG ausdrücklich bestätigt, dass der Empfang laufender Leistungen nach dem SGB XII im Sinne einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall sowohl dem Entstehen einer Auffang-Versicherungspflicht als auch der Begründung einer obligatorischen Anschlussversicherung entgegensteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. 6. 2021 — B 12 KR 35/19 R —, USK 2021-33).
(6) Andererseits bleibt eine auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V begründete Mitgliedschaft in der GKV jedoch bestehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt — ggf. erneut — Leistungen der Sozialhilfe nach dem 3., 4. oder 7. Kapitel des SGB XII gewährt werden. § 190 Absatz 13 Satz 2 SGB V stellt sicher, dass die ansonsten im Satz 1 dieser Vorschrift geregelte Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird, eben nicht für Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB XII gilt, obwohl sie über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen.
(7) Die Ausführungen in diesem Abschnitt gelten gleichermaßen für die Personen, die Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX erhalten. Durch das Bundesteilhabegesetz vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Eingliederungshilfe mit Wirkung zum 1. 1. 2020 aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX integriert. Der bis dahin geltende Verweis in § 5 Absatz 8a Satz 2 SGB V auf das 6. Kapitel des SGB XII wurde daher gestrichen und durch einen neuen Verweis auf Teil 2 des SGB IX ersetzt. In der rechtlichen Bewertung der Leistungen der Eingliederungshilfe als die die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ausschließende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hat sich dadurch nichts geändert.
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