Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Freiwillige Versicherung
Freiwillige Versicherung
Krankenversicherung (§§ 9, 188 SGB V)
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht grundsätzlich freiwillig fortsetzen.
Die freiwillige Mitgliedschaft kommt dann nicht zum Tragen, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklärt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (z. B. durch eine private Krankenversicherung) und dieser anderweitige Anspruch sich nahtlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.
Darüber hinaus besteht für bestimmte Personenkreise die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung auf Antrag abzuschließen.
So können z. B. Berufsanfänger, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beschäftigungsbeginn an versicherungsfrei sind, auf Antrag eine freiwillige Krankenversicherung abschließen.
Eine GKV-Vorversicherungszeit muss von den Berufsanfängern bei Wahl der freiwilligen Krankenversicherung nicht erfüllt werden; allerdings ist das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme auszuüben.
Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gelten 2024 bei freiwilligen Mitgliedern mindestens 1.178,33 Euro monatlich (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 3.535,00 Euro x 30 Tage).
Höchstens werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwilliger Mitglieder aus der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 Euro monatlich) berechnet.
Pflegeversicherung (§ 26 SGB XI)
Personen, die aus der Pflegeversicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine Versicherungspflicht als privat Krankenversicherter eintritt. Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung beendet ist.
Der Antrag auf Weiterversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung zu stellen.
Die Beitragsbemessung für diesen Personenkreis wird analog der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen.
Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. Als beitragspflichtige Einnahme für diesen Personenkreis gelten 2024 im Monat 589,17 Euro (180. Teil der monatlichen Bezugsgröße von 3.535,00 Euro x 30 Tage).
Rentenversicherung (§ 7 SGB VI)
Personen, die nicht nach den §§ 1 bis 3 SGB VI (Beschäftigte, selbstständig Tätige, sonstige Personen) versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Beitragsbemessung: Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann selbst festgelegt und jederzeit verändert werden. Für das Jahr 2024 können freiwillige Beiträge zwischen (538,00 Euro x 18,6 % =) 100,07 Euro und (7.550,00 Euro x 18,6 % =) 1.404,30 Euro pro Monat gezahlt werden. Auch die Anzahl der Monate, in denen freiwillige Beiträge gezahlt werden, ist frei wählbar. Ein einmal gezahlter Beitrag lässt sich nachträglich allerdings nicht mehr ändern.
Unfallversicherung (§ 6 SGB VII)
Auf schriftlichen Antrag können sich Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner freiwillig versichern, sofern die jeweilige Berufsgenossenschaft für sie nicht bereits eine Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung vorsieht. Auch Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind – z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung – können sich freiwillig unfallversichern.
Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB III)
Personenkreis
Für bestimmte Personengruppen ist in der Arbeitslosenversicherung eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich:
- Selbstständig Tätige (Tätigkeitsumfang mindestens 15 Stunden wöchentlich),
- Personen, die eine Tätigkeit außerhalb der EU, des EWG-Wirtschaftsraums oder der Schweiz ausüben (Tätigkeitsumfang mindestens 15 Stunden wöchentlich),
- Personen in Elternzeit, die ein Kind nach Vollendung seines dritten Lebensjahrs betreuen und erziehen oder
- Personen in einer beruflichen Weiterbildung, insbesondere einer Aufstiegsfortbildung.
Beginn und Ende
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, im Falle einer vorangegangenen Pflegezeit jedoch frühestens mit dem Ende dieser Pflegezeit. Es endet mit dem Tag, an dem diese Voraussetzungen letztmals erfüllt sind, oder
- wenn der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezieht,
- wenn Versicherungsfreiheit nach § 28 SGB III eintritt (z.B. Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung),
- wenn der Versicherte länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist,
- durch Kündigung des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach fünf Jahren möglich, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
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