Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Lohnkonto
Lohnkonto
Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen.
Entgeltunterlagen
Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 1 Beitragsverfahrensverordnung – BVV) sowie die Entgeltabrechnung begleitenden und erläuternden Unterlagen (§ 8 Abs. 2 BVV) sind elektronisch vorzuhalten. Allerdings können sich Arbeitgeber für Prüfzeiträume bis zum 31.12.2026 – auf Antrag beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung – von der Verpflichtung zur elektronischen Führung der begleitenden Entgeltunterlagen befreien lassen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten