Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.11.2. RS 2019/13
Ziff. 1.11.2. RS 2019/13, Rückforderung der Erstattung
(1) Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Erstattungsbeträge ist in § 4 Absatz 2 AAG geregelt. Danach hat die Krankenkasse Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
- - schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
- - Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nicht besteht.
(2) Diese abschließende Regelung geht den allgemeinen Vorschriften des § 50 SGB X vor und schließt deren Anwendung aus (vgl. BSG, Urteil vom 31. 5. 2016 — B 1 KR 17/15 R —, USK 2016-17). Es liegt nicht im Ermessen der Krankenkasse, ob sie die Erstattung zurückfordert. Vielmehr hat sie bei Vorliegen der Voraussetzungen den Rückforderungsanspruch mit allen geeigneten Mitteln durchzusetzen. Zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs vgl. Abschnitt 1.13.
(3) Hat die Krankenkasse die Leistung ohne einen Verwaltungsakt erstattet (vgl. Abschnitt 1.8), bedarf es für die Rückforderung gezahlter Erstattungsbeträge keiner vorherigen Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 31. 5. 2016 — B 1 KR 17/15 R —, USK 2016-17).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten