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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 83 SGB XIV
§ 83 SGB XIV, Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
- 1. 418 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2. 837 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3. 1 255 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4. 1 673 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5. 2 091 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
Absatz 1 neugefasst durch V vom 17. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) (1. 7. 2024).
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 %.
(3) 1 Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. 2 Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
- 1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
- 2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
- 3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
- 4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
- 5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
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