Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132 SGB XIV
§ 132 SGB XIV, Bericht
(1) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen dieses Buches sowie über die ggf. notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Der Bericht ist erstmals bis zum 1. 1. 2028 und sodann alle 4 Jahre vorzulegen.
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