Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. VVGeneralauftrag
Ziff. 3.2. VVGeneralauftrag, Ende der Zahlung
Die Krankenkasse stellt die Verletztengeldzahlung ein
- - spätestens mit dem Tag des Eingangs einer Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Zuerkennung einer der in § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen,
- - mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei zu diesem Zeitpunkt andauernder stationärer Behandlung mit Ablauf dieser Behandlung,
- - mit Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder dem Ablauf des Freistellungsanspruchs nach § 45 Absatz 4 SGB VII oder
- - mit Eingang der Benachrichtigung von Seiten des Unfallversicherungsträgers, dass die Zahlungen eingestellt werden sollen.
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