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Grundsätze

WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach [§ 44] in Verb. mit [§ 71] Absatz 5 SGB IX [WEZAbgVb]
Sozialversicherungsrecht
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WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX



§ 7 WEZAbgVb, Inkrafttreten und Erprobungsphase

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. 9. 2011 in Kraft.

(2)1 Es wird zunächst ein Erprobungszeitraum für die Umsetzung der Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung bis zum 31. 8. 2012 festgelegt. 2 Die Erprobungsphase wird von den Beteiligten dieser Vereinbarung begleitet. 3 Hierzu wird bedarfsorientiert ca. alle 3 Monate ein Erfahrungsaustausch stattfinden, in dem Änderungsbedarfe bzw. die Notwendigkeit von "Fallabstimmungsgesprächen" beraten werden.

(3) Sollte sich nach Ablauf des Erprobungszeitraums herausstellen, dass sich das Verfahren bewährt hat, behält diese Vereinbarung weiterhin Gültigkeit.

(4) Sofern sich Änderungsbedarf am vereinbarten Verfahren während der Erprobungsphase ergibt, wird die Vereinbarung angepasst.


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