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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3.1. RS 2017/10
Ziff. 9.3.1. RS 2017/10, Personenkreis (SGB V-Recht)
(1) Nach § 24i Absatz 2 Satz 5 SGB V erhalten Frauen nach § 24i Absatz 1 Satz 2 SGB V sowie "andere Mitglieder" Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
(2) Bei Frauen nach § 24i Absatz 1 Satz 2 SGB V handelt es sich um solche Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG endet und die am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren (siehe auch Abschnitt 9.3.4).
Beispiel 56: Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Ende des Arbeitsverhältnisses am Tag vor Beginn der Schutzfrist
Versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis endet am | 30. 6. |
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG am | 1. 7. |
Lösung
Die Schutzfrist beginnt unmittelbar am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch begründete. Daher besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes ab dem 1. 7.
(3) Andere Mitglieder in diesem Sinne sind Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit aus ihrem Versicherungsverhältnis Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 Absatz 1 bzw. 53 Absatz 6 Satz 1 SGB V haben und
- - nach den Regelungen des § 24i Absatz 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, aber bei Beginn der Schutzfrist weder in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. in Heimarbeit beschäftigt sind, noch deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde (Nicht-Arbeitnehmerinnen) oder
- - bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrages von 13 EUR kalendertäglich erhalten, der Anspruch auf den Zuschuss nach § 20 MuSchG wegen Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Eigenkündigung jedoch während der Schutzfristen des § 3 MuSchG wegfällt (Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss). Dies gilt auch für Frauen, die in mehreren befristeten, jeweils versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen angestellt sind, wobei eines dieser Arbeitsverhältnisse während der Schutzfristen endet bzw. alle Arbeitsverhältnisse während der Schutzfristen — ggf. zu unterschiedlichen Zeitpunkten — enden (siehe Beispiel 53 im Abschnitt 9.2.4.9.1.1 sowie Abschnitt 9.3.1.2).
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