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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5. RS 2024/04
Ziff. 5. RS 2024/04, Auswirkungen auf die individuelle (mitgliederbezogene) Beitragsbemessung bei Versicherungspflichtigen
(1) Ungeachtet der pauschalen Zahlung von Beiträgen aus dem Rentenzuschlag (einschließlich Nachzahlung) durch den Rentenversicherungsträger stellt der Rentenzuschlag wie die zugrundeliegende Rente eine beitragspflichtige Einnahme dar. Außerdem ist das Mitglied durch die Auszahlung des Rentenzuschlags als Nettoleistung mittelbar an der Beitragstragung beteiligt. Die mittelbar vom Mitglied zu tragende Beitragslast muss daher im Verfahren der mitgliederbezogenen Beitragserhebung durch die Krankenkasse in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze beitragsmindernd berücksichtigt werden. Im Fokus stehen dabei die Anwendungsfälle des § 231 Absatz 2 SGB V und § 238 SGB V, bei denen die Summe der in Frage kommenden beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und die Erstattung von Beiträgen beantragt werden kann oder von vornherein (z. B. durch die Meldung des sog. "VBmax" im Zahlstellenmeldeverfahren) ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze verhindert wird.
(2) Damit steht der betroffenen versicherten Person im Rahmen des § 231 Absatz 2 SGB V auf Antrag (und in der Folge dem Rentenversicherungsträger) ein Anspruch auf Erstattung der aus der Rente zu viel gezahlten Beiträge zu. Eine Berücksichtigung des Rentenzuschlags bereits bei der Informationspflicht nach § 231 Absatz 2 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 2 SGB V (für die Jahre 2024 und 2025) wird nur möglich sein, wenn die betreffende versicherte Person den Rentenzuschlag der Krankenkasse von vornherein mitteilt und die Krankenkasse die entsprechende beitragspflichtige Einnahme erfassen kann.
(3) Ebenso ergibt sich ein Erstattungsanspruch im Rahmen des § 238 SGB V, wenn die Summe des Zahlbetrags der zugrundeliegenden Rente, der beitragspflichtigen Einnahme des Rentenzuschlags, des Zahlbetrags der Versorgungsbezüge und ggf. des Arbeitseinkommens die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Die aus den Versorgungsbezügen zu viel gezahlten Beiträge werden dann in der Regel in Folge einer Korrektur des VBmax im Zahlstellenmeldeverfahren von der Zahlstelle zurückgerechnet und auf diesem Weg an die versicherte Person erstattet.
(4) Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme aus dem Rentenzuschlag wäre die im Abschnitt 4 angegebene Formel zu verwenden.
(5) Allerdings ist aufgrund der hier betroffenen Rentenarten damit zu rechnen, dass nur in sehr wenigen Fällen der Zahlung eines Rentenzuschlags die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Ein Bedarf für weitere Hinweise und Empfehlungen seitens des GKV-Spitzenverbandes im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung wird daher nicht gesehen.
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