Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13b AEntG
§ 13b AEntG, Zusätzliche Arbeitsbedingungen
§ 13b eingefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).
(1) 1 Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber mehr als 12 Monate im Inland beschäftigt, so finden auf dieses Arbeitsverhältnis nach 12 Monaten Beschäftigungsdauer im Inland zusätzlich zu den Arbeitsbedingungen nach den Abschnitten 2 bis 4a alle Arbeitsbedingungen Anwendung, die am Beschäftigungsort in Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschrieben sind, nicht jedoch
- 1. die Verfahrens- und Formvorschriften und Bedingungen für den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, und
- 2. die betriebliche Altersversorgung.
(2) 1 Gibt der Arbeitgeber vor Ablauf einer Beschäftigungsdauer im Inland von 12 Monaten eine Mitteilung ab, verlängert sich der Zeitraum, nach dessen Ablauf die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Arbeitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten, auf 18 Monate. 2 Die Mitteilung muss in Textform nach § 126b BGB gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung in deutscher Sprache erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- 2. Ort der Beschäftigung im Inland, bei Bauleistungen die Baustelle,
- 3. die Gründe für die Überschreitung der 12-monatigen Beschäftigungsdauer im Inland und
- 4. die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzunehmende voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Inland.
(3) Das BMF kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Mitteilung abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich elektronisch übermittelt werden kann und
- 2. auf welche Weise der Eingang der Mitteilung durch die zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 3 bestätigt wird.
(4) Das BMF kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 2 bestimmen.
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