Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 ArbSchG
§ 25 ArbSchG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2.
- zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR geahndet werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
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