Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
a)als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 3 oder
b)als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR geahndet werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
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