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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18c BAföG
§ 18c BAföG, Bankdarlehen
(1) Bankdarlehen der KfW für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. 7. 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(1a) Auszubildende und die KfW können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(2) 1 Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. 2 Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. 3 Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. 3. und 30. 9. um die gestundeten Zinsen.
(3) 1 Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten — vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage — ab 1. 4. und 1. 10. jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 v. H. 2 Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.
(4) 1 Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für 10 Jahre zu vereinbaren. 2 Der Antrag kann jeweils zum 1. 4. und 1. 10. gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei der KfW eingegangen sein. 3 Es gilt — vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage — der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von 1 v. H.
(5) 1 § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 11 und Absatz 15 ist entsprechend anzuwenden. 2 Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. 7. 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024). Satz 2 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(6) 1 Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen — vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage — in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 EUR innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. 2 Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(7) 1 Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von — vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage — mindestens 130 EUR innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. 2 Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. 3 Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. 4 § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(8) 1 Vor Beginn der Rückzahlung teilt die KfW dem Darlehensnehmer — unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 — die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. 2 Nach Aufforderung durch die KfW sind die Raten für jeweils 3 aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
(10) 1 Auf Verlangen der KfW ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für 6 aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des 4fachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
- 2. der Darlehensvertrag von der KfW entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
- 3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
- 4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält oder
- 5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als 6 Monaten nicht ermittelt werden konnte.
(11) Das BMBF bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.
Absatz 11 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
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