Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64 BetrVG
§ 64 BetrVG, Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) 1 Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle 2 Jahre in der Zeit vom 1. 10. bis 30. 11. statt. 2 Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 3 entsprechend.
(2) 1 Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt 2 Jahre. 2 Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. 3 Die Amtszeit endet spätestens am 30. 11. des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. 4 In dem Fall des § 13 Absatz 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. 11. des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. 5 In dem Fall des § 13 Absatz 2 Nummer 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Absatz 3 geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).
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