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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 86 EGHGB
Artikel 86 EGHGB
Artikel 86 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(1) 1 Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die §§ 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, 341k Absatz 1 Satz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n Absatz 2 bis 3a HGB in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die §§ 319a, 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, 341k Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n Absatz 2 bis 3a HGB in der bis einschließlich 30. 6. 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2) Wenn die Voraussetzungen des § 318 Absatz 1a HGB, auch in Verb. mit Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis zum Ablauf des 30. 6. 2021 vorliegen, kann ein Prüfungsmandat noch für das nach dem 30. 6. 2021 beginnende Geschäftsjahr und das unmittelbar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert werden.
(3) 1 § 324 Absatz 1 und 3, § 340k Absatz 5 sowie § 341k Absatz 3 HGB in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. 1. 2022 anzuwenden. 2 Soweit § 324 Absatz 2 Satz 2 HGB in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung auf § 100 Absatz 5 AktG verweist, ist die hierauf bezogene Übergangsregelung des § 12 Absatz 6 EGAktG entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Die §§ 333 und 342c HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2021 geltenden Fassung sind auf die bei der Prüfstelle im Sinne von § 342b Absatz 1 HGB Beschäftigten weiter anzuwenden. 2 Auf die Finanzierung der Prüfstelle ist § 342d Satz 4 und 5 HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2021 geltenden Fassung für das Haushaltsjahr 2021 weiter anzuwenden. 3 Die nach § 342b Absatz 1 HGB in der bis zum 31. 12. 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat
- 1. Unterlagen zu nach § 141 Absatz 1 WpHG fortgeführten Prüfungen spätestens am 31. 12. 2051 zu vernichten;
- 2. Unterlagen zu bis zum 31. 12. 2021 abgeschlossenen Prüfungen spätestens 30 Jahre nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung zu vernichten.
(5) § 264 Absatz 3, §§ 264b, 340a Absatz 2, § 341a Absatz 2 und § 341n Absatz 1 HGB in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. 12. 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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