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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42c HwO
§ 42c HwO
(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der 2. beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
(2) 1 In der Fortbildungsprüfung der 2. beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2 Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der 2. beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:
- 1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
- 2. das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 BBiG oder
- 3. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
Nummer 2 eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024), bisherige Nummer 2 wurde Nummer 3.
(4) 1 Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der 2. beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. 2 Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3 Die Abschlussbezeichnung der 2. beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
- 1. die Prüfung der 2. beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
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