Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 KSVG
§ 19 KSVG, [Verjährung]
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 SGB IV entsprechend.
§ 19 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
Zu § 19 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.9.
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