Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 MiLoG
§ 1 MiLoG, Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) 1 Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. 10. 2022 brutto 12 EUR je Zeitstunde. 2 Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden 1 .
Satz 1 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(3) Die Regelungen des AEntG, des AÜG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).
1 Der Mindestlohn beträgt ab 1. 1. 2024 12,41 EUR und ab 1. 1. 2025 12,82 EUR brutto je Zeitstunde (vgl. § 1 MiLoV4).
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