Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 SchwarzArbG
§ 8 SchwarzArbG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- a) bis (c) (weggefallen)
- d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat oder
- e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO)
- und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder
- 2. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, von der oder denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2a Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2. entgegen § 2a Absatz 2 den schriftlichen Hinweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3. entgegen
- eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
- 4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Arbeitskraft anbietet oder
- 7. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Arbeitskraft nachfragt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber eine in § 266a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 StGB bezeichnete Handlung leichtfertig begeht und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung oder vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, leichtfertig vorenthält.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. einen Beleg ausstellt, der in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig ist und das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung vorspiegelt, oder
- 2. einen in Nummer 1 genannten Beleg in den Verkehr bringt
(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 4 genannte Handlung begeht und
- 1. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
- 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.
(7) 1 Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
- 1. von Angehörigen im Sinne des § 15 AO oder Lebenspartnern,
- 2. aus Gefälligkeit,
- 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- 4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Absatz 2 und 4 des 2, Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 8. 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 WoFG vom 13. 9. 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076),
(8) Das BMF wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
(9) Eine Geldbuße wird in den Fällen des Absatzes 3 nicht festgesetzt, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach gegenüber der Einzugsstelle
- 1. schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt,
- 2. schriftlich darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat, und
- 3. die vorenthaltenen Beiträge nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
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