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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB I
§ 37 SGB I, Vorbehalt abweichender Regelungen
§ 37 neugefasst durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
1 Das SGB I und SGB X gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. 2 Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. 3 Das 2. Kapitel des SGB X geht dessen 1. Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).
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