Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 SGB II
§ 41 SGB II, Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
§ 41 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(1) 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. 2 Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. 3 Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) 1 Berechnungen werden auf 2 Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) 1 Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). 2 Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf 6 Monate verkürzt werden, in denen
- 1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
- 2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Satz 4 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
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