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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SGB II
§ 43 SGB II, Aufrechnung
§ 43 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1. Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X,
- 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
- 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
- 4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
(2) 1 Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verb. mit § 50 SGB X beruhen, 10 % des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 %. 2 Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
(3) 1 Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. 2 Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
(4) 1 Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2 Sie endet spätestens 3 Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. 3 Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
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