Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 SGB II
§ 46 SGB II, Finanzierung aus Bundesmitteln
(1) 1 Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. 2 Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. 3 Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. 4 Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. 5 Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.
(2) 1 Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. 2 Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. 3 Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.
Satz 3 gestrichen durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl. I S. 2583), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
(3) 1 Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 %. 2 Durch Rechtsverordnung 2 mit Zustimmung des Bundesrates kann das BMAS im Einvernehmen mit dem BMF festlegen, nach welchen Maßstäben
- 1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
- 2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2781).
(5) 1 Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. 2 Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 % an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. 3 Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl. I S. 2755). Satz 2 geändert durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl. I S. 2072).
(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016
- 1. im Land Baden-Württemberg mit 31,6 %,
- 2. im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 % sowie
- 3. in den übrigen Ländern mit 27,6 %.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl. I S. 2755).
(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
- 1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
- 2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
- 3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
- 4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
- 5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl. I S. 2072).
Absatz 7a gestrichen und Absätze 8 bis 10 eingefügt durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl. I S. 2755), bisheriger Absatz 8 wurde Absatz 11.
(8) 1 Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. 2 Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b BKGG des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.
(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.
Absatz 9 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl. I S. 2522), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2051).
(10) 1 Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
- 2. die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
- a) im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
- b) im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
- c) im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
- d) im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
- 3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2051). Satz 4 geändert und Satz 5 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl. I S. 2522). Satz 6 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl. I S. 2522), geändert durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl. I S. 2072). Satz 7 neugefasst durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl. I S. 2522), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2051) und G vom 6. 10. 2020 (BGBl. I S. 2072). Sätze 8 und 9 gestrichen durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl. I S. 2522).
(11) 1 Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. 2 Der Abruf der Erstattungen ist höchstens 2-mal monatlich zulässig. 3 Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. 4 Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. 5 Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b BKGG sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. 3. des Folgejahres zu ermitteln und dem BMAS mitzuteilen. 6 Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. 7 Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. 8 Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Satz 1 geändert durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl. I S. 2755) und G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2051). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2051). Satz 4 eingefügt durch G vom 1. 12. 2016 (BGBl. I S. 2755), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 geändert, Satz 6 neugefasst und Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2051).
1 Vgl. Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 (EinglMV 2024).
2 Vgl. Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV).
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