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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SGB III
§ 60 SGB III, Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung
§ 60 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
- 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
- 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
- 1. 18 Jahre oder älter ist,
- 2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
- 4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
(3) 1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. 2 Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Absatz 3 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
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