Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 113 SGB III
§ 113 SGB III, Leistungen zur Teilhabe
§ 113 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
- 1. allgemeine Leistungen sowie
- 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
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