Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 154 SGB III
§ 154 SGB III, Berechnung und Leistung
§ 154 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. 2 Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
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