Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 376 SGB III
§ 376 SGB III, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
§ 376 neugefasst durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl. I S. 2902).
1 Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2 Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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