Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18f SGB IV
§ 18f SGB IV, Zulässigkeit der Verarbeitung
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(1) 1 Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 AAÜG und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 EStG verarbeiten. 2 Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind auch diejenigen aufgrund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit. 3 Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für entsprechende Dateisysteme darf die Versicherungsnummer nur verarbeitet werden, soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. 4 Die Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 3 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach § 24 SGB VII, auch soweit sie das ASiG anwenden, verarbeitet werden.
Sätze 1, 3 und 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2) 1 Die anderen in § 35 SGB I genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit im Einzelfall oder in festgelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 SGB X genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten Aufgaben entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten erforderlich ist.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig Personen zuzuordnen.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2c) Die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Post AG dürfen die Versicherungsnummer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 RentEPPG erforderlich ist.
Absatz 2c eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1985).
(3) 1 Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist
- 1. bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,
- 2. im Rahmen der Beitragszahlung oder
- 3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Absatz 3a gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298).
(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 SGB X genutzt werden.
Absatz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(5) Die in Absatz 2 bis 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nicht verarbeiten, um ihre Dateisysteme danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen.
Absatz 5 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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