Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48b SGB IV
§ 48b SGB IV, Feststellungsverfahren
(1) 1 Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt. 2 Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. 2. des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des Versicherungsträgers einzureichen.
(2) 1 Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender Wirkung setzen. 2 Die Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden.
(3) 1 Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses können der Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen innerhalb von 2 Wochen Beschwerde einlegen. 2 Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.
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